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162.890 CH-BS

§ 5 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Geschenke

Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
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§ 5 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Geschenke

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, für ihre amtlichen Leistungen Geschenke, Trinkgelder oder andere Vorteile zu beanspruchen oder ohne ausdrückliche Bewilligung der Direktion anzunehmen.

2. Die strafrechtlichen Bestimmungen über Bestechung bleiben vorbehalten.

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