Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.890 CH-BS

§ 4 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Amtsgeheimnis

Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Amtsgeheimnis

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, an unberechtigte Dritte Wahrnehmungen weiterzugeben, die sie bei der Ausübung ihres Dienstes machen.

2. Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen.

3. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erfolgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Direktion, für die Direktion durch die Paritätische Aufsichtskommission.

← § 3 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel Geltungsbereich (§ 1 Personalgesetz) § 5 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →