162.890
CH-BS
§ 4 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Amtsgeheimnis
Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
§ 4 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Amtsgeheimnis
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, an unberechtigte Dritte Wahrnehmungen weiterzugeben, die sie bei der Ausübung ihres Dienstes machen.
2. Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen.
3. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erfolgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Direktion, für die Direktion durch die Paritätische Aufsichtskommission.