162.890
CH-BS
§ 3 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Diensterfüllungspflicht
Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
§ 3 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Diensterfüllungspflicht
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Obliegenheiten sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich zu erfüllen. Sie haben durch ihr Verhalten während und ausserhalb des Dienstes alles zu unterlassen, was die Interessen der Justizvollzugsanstalt beeinträchtigt.