Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.890 CH-BS

§ 3 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Diensterfüllungspflicht

Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Diensterfüllungspflicht

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Obliegenheiten sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich zu erfüllen. Sie haben durch ihr Verhalten während und ausserhalb des Dienstes alles zu unterlassen, was die Interessen der Justizvollzugsanstalt beeinträchtigt.

← § 2 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel Geltungsbereich (§ 1 Personalgesetz) § 4 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →