162.890
CH-BS
§ 22 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Schlussbestimmung
Lohnbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 26-34 Lohngesetz und §§ 44-47 Personalgesetz)
§ 22 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Schlussbestimmung
1. Diese Personalverordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. Januar 2001 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Personalverordnung für die Beamtinnen, Beamten und Angestellten der Strafanstalt Bostadel vom 29. Oktober / 19. November 1996 aufgehoben.