Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.890 CH-BS

§ 22 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Schlussbestimmung

Lohnbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 26-34 Lohngesetz und §§ 44-47 Personalgesetz)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Schlussbestimmung

1. Diese Personalverordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. Januar 2001 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Personalverordnung für die Beamtinnen, Beamten und Angestellten der Strafanstalt Bostadel vom 29. Oktober / 19. November 1996 aufgehoben.

← § 21 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel Geltungsbereich (§ 1 Personalgesetz)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →