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162.890 CH-BS

§ 21 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Dienstaltersgeschenk (§ 31 Lohngesetz)

Lohnbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 26-34 Lohngesetz und §§ 44-47 Personalgesetz)
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§ 21 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Dienstaltersgeschenk (§ 31 Lohngesetz)

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Juli 1995 mehr als 15 Dienstjahre aufweisen, haben Anspruch auf die Bezüge nach bisherigem Recht, wobei die Bezüge, die die Ansätze gemäss neuem Recht übersteigen, ausschliesslich in Freizeit abgegolten werden.

2. In Härtefällen entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission, ob von der Forderung der Freizeitabgeltung für den das neue Recht übersteigenden Anspruch gemäss Abs. 1 Umgang genommen werden kann.

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