Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.890 CH-BS

§ 20 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Verpflegung in der Anstalt

Lohnbestimmungen - Allgemeines (§§ 1-25 Lohngesetz)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Verpflegung in der Anstalt

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Anstalt verpflegt werden, haben hierfür eine angemessene Entschädigung zu entrichten.

2. In einem Reglement erlässt die Paritätische Aufsichtskommission die erforderlichen Bestimmungen.

← § 19 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel Geltungsbereich (§ 1 Personalgesetz) § 21 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →