162.890
CH-BS
§ 20 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Verpflegung in der Anstalt
Lohnbestimmungen - Allgemeines (§§ 1-25 Lohngesetz)
§ 20 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Verpflegung in der Anstalt
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Anstalt verpflegt werden, haben hierfür eine angemessene Entschädigung zu entrichten.
2. In einem Reglement erlässt die Paritätische Aufsichtskommission die erforderlichen Bestimmungen.