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162.890 CH-BS

§ 2 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Dienstverhältnis - Entstehung des Arbeitsverhältnisses (§§ 8-11 Personalgesetz)
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§ 2 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel

1. Die beiden Kantonsregierungen sind Anstellungsbehörde der Direktorin oder des Direktors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

2. Anstellungsbehörde für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Direktion unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Paritätische Aufsichtskommission.

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