162.890
CH-BS
§ 19 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Dienstwohnung
Lohnbestimmungen - Allgemeines (§§ 1-25 Lohngesetz)
§ 19 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Dienstwohnung
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Dienstwohnung bewohnen, haben hierfür eine angemessene Miete zu entrichten.
2. In einem Reglement erlässt die Paritätische Aufsichtskommission die erforderlichen Bestimmungen.