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162.890 CH-BS

§ 19 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Dienstwohnung

Lohnbestimmungen - Allgemeines (§§ 1-25 Lohngesetz)
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§ 19 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Dienstwohnung

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Dienstwohnung bewohnen, haben hierfür eine angemessene Miete zu entrichten.

2. In einem Reglement erlässt die Paritätische Aufsichtskommission die erforderlichen Bestimmungen.

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