162.890
CH-BS
§ 18 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Ausserordentliche Einreihung ad personam, Abweichung beim Stufenanstieg, Anerkennungsprämien, weitere Zulagen (§§ 9-11, 15 Lohngesetz)
Lohnbestimmungen - Allgemeines (§§ 1-25 Lohngesetz)
§ 18 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Ausserordentliche Einreihung ad personam, Abweichung beim Stufenanstieg, Anerkennungsprämien, weitere Zulagen (§§ 9-11, 15 Lohngesetz)
1. Für die Vornahme von ausserordentlichen Einreihungen, Abweichungen vom Stufenanstieg sowie weiterer Zulagen gelten sinngemäss ebenfalls die Bestimmungen des baselstädtischen Lohngesetzes, wobei als zuständige Behörde die Paritätische Aufsichtskommission fungiert.