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162.890 CH-BS

§ 17 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Neueinreihung (§ 7 Lohngesetz)

Lohnbestimmungen - Allgemeines (§§ 1-25 Lohngesetz)
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§ 17 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Neueinreihung (§ 7 Lohngesetz)

1. Hat sich infolge Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert, so nimmt die Paritätische Aufsichtskommission die Neueinreihung gemäss § 5 des baselstädtischen Lohngesetzes und § 17 Abs. 2 dieser Verordnung vor.

2. Die Einreihungsverfügung kann innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin bzw. vom Stelleninhaber oder einer/einem Vorgesetzten durch Einsprache bei der Paritätischen Aufsichtskommission angefochten werden. Die Paritätische Aufsichtskommission entscheidet nach Anhören der baselstädtischen Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten. In gleicher Weise kann über die Ablehnung, das Verfahren der Neueinreihung durchzuführen, der Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission verlangt werden.

3. Für den Weiterzug des Entscheides der Paritätischen Aufsichtskommission ist das baselstädtische Verwaltungsrechtspflegegesetz massgebend.

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