162.890
CH-BS
§ 16 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Einreihungskompetenz (§ 6 Lohngesetz)
Lohnbestimmungen - Allgemeines (§§ 1-25 Lohngesetz)
§ 16 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Einreihungskompetenz (§ 6 Lohngesetz)
1. Die Paritätische Aufsichtskommission ist für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig.
2. Die Einreihung der Stellen erfolgt unter Mitwirkung der Direktion und des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (Personalabteilung).
3. Besteht zwischen der Direktion und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (Personalabteilung) über die Einreihung Uneinigkeit, so entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission nach Anhören der baselstädtischen Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.