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§ 16 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Einreihungskompetenz (§ 6 Lohngesetz)

Lohnbestimmungen - Allgemeines (§§ 1-25 Lohngesetz)
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§ 16 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Einreihungskompetenz (§ 6 Lohngesetz)

1. Die Paritätische Aufsichtskommission ist für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig.

2. Die Einreihung der Stellen erfolgt unter Mitwirkung der Direktion und des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (Personalabteilung).

3. Besteht zwischen der Direktion und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (Personalabteilung) über die Einreihung Uneinigkeit, so entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission nach Anhören der baselstädtischen Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.

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