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162.890 CH-BS

§ 14 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Dienstverhältnis - Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 27-39 Personalgesetz)
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§ 14 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel

1. Es finden die Bestimmungen des baselstädtischen Personalgesetzes Anwendung.

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