162.890
CH-BS
§ 13 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Verjährung
Dienstverhältnis - Haftung
§ 13 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Verjährung
1. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die Anstalt verjährt nach zwei Jahren, seitdem der Ersatzberechtigte von den seine Forderung begründenden Tatsachen und vom Umfang des Schadens Kenntnis erlangt hat.
2. Für den Regressanspruch der Anstalt gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter gilt eine einjährige Verjährung, wobei diese mit der Erbringung der Ersatzleistung durch die Anstalt beginnt.
3. In jedem Fall verjähren die Ansprüche des Geschädigten wie der Rückgriff der Anstalt mit Ablauf von zehn Jahren seit der schädigenden Handlung.
4. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des Obligationenrechts.