162.890
CH-BS
§ 12 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Dienstverhältnis - Haftung
§ 12 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Hinsichtlich der Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Privaten gilt Art. 16 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel vom 27. Februar 1973 / 19. März 1973.
2. Die Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber der Anstalt und gegenüber Insassen richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des Art. 16 des Vertrages.