Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.890 CH-BS

§ 12 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Dienstverhältnis - Haftung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Hinsichtlich der Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Privaten gilt Art. 16 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel vom 27. Februar 1973 / 19. März 1973.

2. Die Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber der Anstalt und gegenüber Insassen richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des Art. 16 des Vertrages.

← § 11 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel Geltungsbereich (§ 1 Personalgesetz) § 13 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →