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162.890 CH-BS

§ 11 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Dienst- und Arbeitskleidung

Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
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§ 11 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Dienst- und Arbeitskleidung

1. Die Paritätische Aufsichtskommission legt die Abgabe von Dienst- und Arbeitskleidung in einem besonderen Reglement fest.

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