162.890
CH-BS
§ 11 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Dienst- und Arbeitskleidung
Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
§ 11 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Dienst- und Arbeitskleidung
1. Die Paritätische Aufsichtskommission legt die Abgabe von Dienst- und Arbeitskleidung in einem besonderen Reglement fest.