162.890
CH-BS
§ 10 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Urlaub, Bewilligungsinstanzen
Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
§ 10 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Urlaub, Bewilligungsinstanzen
1. Für die Gewährung von Urlaub bis zur Dauer einer Woche ist die Direktion zuständig. Über die Bewilligung von Urlaub von mehr als einer Woche entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission.