Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.890 CH-BS

§ 10 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Urlaub, Bewilligungsinstanzen

Dienstverhältnis - Rechte und Pflichten (§§ 12-26 Personalgesetz)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Urlaub, Bewilligungsinstanzen

1. Für die Gewährung von Urlaub bis zur Dauer einer Woche ist die Direktion zuständig. Über die Bewilligung von Urlaub von mehr als einer Woche entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission.

← § 9 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel Geltungsbereich (§ 1 Personalgesetz) § 11 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →