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§ 1 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel - Geltungsbereich (§ 1 Personalgesetz)

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§ 1 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel · Geltungsbereich (§ 1 Personalgesetz)

1. Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen, Löhne und Versicherungsfragen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel.

2. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelangen subsidiär das baselstädtische Personalgesetz, das baselstädtische Lohngesetz und das baselstädtische Pensionskassengesetz mit den dazugehörigen Verordnungen, Beschlüssen und Weisungen zur Anwendung. Die in Klammern angegebenen Paragrafen beziehen sich im Teil A auf das baselstädtische Personalgesetz, im Teil B auf das baselstädtische Lohngesetz.

3. Die Paritätische Aufsichtskommission kann Reglemente, die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt gestützt auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV) vom 6. Juli 2004 erlassen worden sind, ganz oder zu Teilen für anwendbar erklären.

Geltungsbereich (§ 1 Personalgesetz) § 2 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel →

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