162.880
CH-BS
§ 9 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung - Versicherungen
§ 9 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung · Versicherungen
1. Die Staatsanwaltschaft kann für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler eines Polizeikorps aus dem Ausland sowie für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, die gemäss § 2 nur vorübergehend angestellt sind, bei Bedarf eine Versicherung abschliessen
a) für das Unfallrisiko, wenn die eingesetzte Person gemäss anwendbarem Recht nicht oder nicht genügend versichert ist;
b) für das Risiko eines Schadens Dritter, den die eingesetzte Person im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung verursacht.
2. Die Staatsanwaltschaft kann die Kosten für den Abschluss einer Kranken-oder Zusatzversicherung übernehmen, wenn nach anwendbarem Recht die eingesetzte Person der Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht.