§ 8 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung - Einsatz von Angestellten eines anderen Polizeikorps
§ 8 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung · Einsatz von Angestellten eines anderen Polizeikorps
1. Die Staatsanwaltschaft schliesst für den Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern eines anderen Polizeikorps des In- und Auslandes mit der zuständigen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung ab.
2. Bei der Vereinbarung handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag, welcher dem schweizerischen Recht untersteht. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit einer Dienststelle des Auslands gestützt auf einen Staatsvertrag.
3. Die Vereinbarung enthält insbesondere folgende Punkte
a) Dauer des Einsatzes
b) Geheimhaltung
c) Dienstrechtliche Unterstellung
d) Tragen und Gebrauch der Schusswaffe
e) Entschädigung von Mehrauslagen
f) Leistungen bei Krankheiten und Unfall sowie Schwangerschaft/Mutterschaft
g) Haftung bei Personen- oder Sachschäden, welche die eingesetzte Person im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungsvereinbarung verursacht.