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162.880 CH-BS

§ 7 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung - Schutzmassnahmen

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§ 7 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung · Schutzmassnahmen

1. Entstehen den verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern, den Führungspersonen oder deren Angehörigen während oder nach Beendigung des Einsatzes Kosten aus Massnahmen, die zum Schutz von Leib und Leben unerlässlich sind, kann die Staatsanwaltschaft die Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Die Kostenübernahme ist nur möglich für Massnahmen, die vorgängig mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen wurden.

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