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§ 6 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung - Schutz der wahren Identität

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§ 6 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung · Schutz der wahren Identität

1. Tritt der Kanton Basel-Stadt auf Grund einer erbrachten Leistung in die Rechte der verdeckten Ermittlerin und des verdeckten Ermittlers oder der Hinterbliebenen gegenüber Dritten ein, hat er von der Geltendmachung des Schadens solange abzusehen, als die Geheimhaltung der wahren Identität nicht gewährleistet werden kann und die verdeckte Ermittlerin und der verdeckte Ermittler oder deren Angehörige damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt werden.

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