162.880
CH-BS
§ 4 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung - Leistungen bei Sachschaden
§ 4 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung · Leistungen bei Sachschaden
1. Die Staatsanwaltschaft erstattet den verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern sowie den Führungspersonen die Sachschäden, welche diese im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe ohne Verschulden erlitten haben.