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162.880 CH-BS

§ 4 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung - Leistungen bei Sachschaden

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§ 4 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung · Leistungen bei Sachschaden

1. Die Staatsanwaltschaft erstattet den verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern sowie den Führungspersonen die Sachschäden, welche diese im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe ohne Verschulden erlitten haben.

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