162.880
CH-BS
§ 3 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung - Abgeltung von Mehrauslagen
§ 3 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung · Abgeltung von Mehrauslagen
1. Den für die Staatsanwaltschaft tätigen verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern und deren Führungspersonen kann eine Spesenpauschale von bis zu CHF 300 pro Tag ausgerichtet werden. Diese deckt die Kosten für Übernachtungen, Essen und Reisen.
2. Über die Spesenpauschale hinausgehende Auslagen werden durch die Staatsanwaltschaft vergütet, wenn sie für das rollenadäquate Verhalten der verdeckt eingesetzten Person und deren Führung erforderlich sind. Diese Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.