162.880
CH-BS
§ 2 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung - Vorübergehende Anstellung für eine polizeiliche Aufgabe
§ 2 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung · Vorübergehende Anstellung für eine polizeiliche Aufgabe
1. Die vorübergehende Anstellung bei der Staatsanwaltschaft zur Übernahme einer Aufgabe als verdeckte Ermittlerin und verdeckter Ermittler erfolgt im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Vertrages.