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162.880 CH-BS

§ 2 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung - Vorübergehende Anstellung für eine polizeiliche Aufgabe

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§ 2 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung · Vorübergehende Anstellung für eine polizeiliche Aufgabe

1. Die vorübergehende Anstellung bei der Staatsanwaltschaft zur Übernahme einer Aufgabe als verdeckte Ermittlerin und verdeckter Ermittler erfolgt im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Vertrages.

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