162.880
CH-BS
§ 10 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung - Schlussbestimmung
§ 10 Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung · Schlussbestimmung
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per 1. Januar 2005 wirksam.