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§ 5 Verordnung betreffend Meldung von Missständen (Whistleblowing-Verordnung) - Keine Benachteiligung im Anstellungsverhältnis

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§ 5 Whistleblowing-Verordnung · Keine Benachteiligung im Anstellungsverhältnis

1. Mitarbeitende dürfen aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsverhältnis nicht benachteiligt werden.

2. Als Benachteiligung gelten insbesondere Kündigung, Zurücksetzung in der Hierarchie und alle weiteren Laufbahnhemmnisse sowie bewusste Beeinträchtigung psychischer Art und deren Duldung.

3. Wer aufgrund einer zulässigen Meldung von einer Benachteiligung betroffen ist, kann bei der Anstellungsbehörde beantragen, diese zu beseitigen. Geht die Benachteiligung von der Anstellungsbehörde aus, kann die Beseitigung bei der jeweils vorgesetzten Stelle beantragt werden. Der Rechtsweg richtet sich nach § 16 Personalgesetz, sofern keine Spezialbestimmung vorgeht.

4. Von einer Benachteiligung betroffene Mitarbeitende können sich beim Care Management von HR Basel-Stadt unterstützen und beraten lassen. Die Anonymität der Mitarbeitenden wird gewahrt.

5. Die Ombudsstelle kann für Mitarbeitende, welche aufgrund einer zulässigen Meldung von einer Benachteiligung betroffen sind, bei der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten Kostengutsprache für eine externe Rechtsberatung im Betrag von maximal Fr. 800 beantragen. Die entsprechenden Kosten sind durch das betroffene Departement zu übernehmen. Für weitergehende Leistungen gilt § 15 Personalgesetz.

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