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§ 4 Verordnung betreffend Meldung von Missständen (Whistleblowing-Verordnung) - Information der Öffentlichkeit

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§ 4 Whistleblowing-Verordnung · Information der Öffentlichkeit

1. Ist die Meldung über einen Missstand an die kantonale Ombudsstelle erfolgt und ist eine Frist von zehn Arbeitstagen ohne Reaktion seitens der kantonalen Ombudsstelle abgelaufen, können Mitarbeitende an die Öffentlichkeit gelangen, sofern ihre Meldung im guten Glauben und im öffentlichen Interesse erfolgt.

2. Leitet die kantonale Ombudsstelle hingegen ein Verfahren ein oder findet sie keine Anzeichen für das Vorliegen des gemeldeten Missstandes, ist die Information der Öffentlichkeit unzulässig.

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