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§ 3 Verordnung betreffend Meldung von Missständen (Whistleblowing-Verordnung) - Verfahren

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§ 3 Whistleblowing-Verordnung · Verfahren

1. Die kantonale Ombudsstelle nimmt den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit.

2. Sie informiert die Meldung erstattenden Mitarbeitenden über das Verfahren sowie ihre Rechte und Pflichten in diesem Verfahren.

3. Nach der Bearbeitung der Meldung informiert die kantonale Ombudsstelle die betreffenden Mitarbeitenden über die Erledigung der Meldung. Über die Art und Weise der Erledigung erhalten diese Kenntnis, sofern keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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