162.600
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Meldung von Missständen (Whistleblowing-Verordnung) - Definitionen
§ 2 Whistleblowing-Verordnung · Definitionen
1. Ein Missstand liegt vor, wenn gegen rechtliche Bestimmungen verstossen wird.
2. Im guten Glauben bedeutet, dass Meldung erstattende Mitarbeitende aus objektiver Sicht davon ausgehen dürfen, dass tatsächlich ein Missstand vorliegt und die Meldung nicht der Erlangung persönlicher Vorteile dienen soll.
3. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass die Allgemeinheit als solche ein Interesse an der Beseitigung des Missstandes hat.