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162.600 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend Meldung von Missständen (Whistleblowing-Verordnung) - Zweck

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§ 1 Whistleblowing-Verordnung · Zweck

1. Diese Verordnung bezweckt den Schutz von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt, welche im guten Glauben Missstände melden. Dies dient dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung.

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