162.600
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend Meldung von Missständen (Whistleblowing-Verordnung) - Zweck
§ 1 Whistleblowing-Verordnung · Zweck
1. Diese Verordnung bezweckt den Schutz von Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt, welche im guten Glauben Missstände melden. Dies dient dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung.