162.500
CH-BS
§ 9 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Grundsätze für das informelle Verfahren
Informelles Verfahren
§ 9 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz · Grundsätze für das informelle Verfahren
1. Das informelle Verfahren unter Beizug der Vertrauenspersonen wird rasch und unter Wahrung voller Diskretion abgewickelt.
2. Die Vertrauenspersonen unterstehen der Schweigepflicht.