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§ 9 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Grundsätze für das informelle Verfahren

Informelles Verfahren
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§ 9 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz · Grundsätze für das informelle Verfahren

1. Das informelle Verfahren unter Beizug der Vertrauenspersonen wird rasch und unter Wahrung voller Diskretion abgewickelt.

2. Die Vertrauenspersonen unterstehen der Schweigepflicht.

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