§ 8 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen
§ 8 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz · Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen
1. Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen Personen mit dem Ziel, dass sexuelle Belästigungen sofort unterbunden werden. Alle Schritte der Vertrauenspersonen müssen im Einverständnis mit der betroffenen Person erfolgen.
2. Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehört insbesondere
- die betroffene Person oder Drittperson anzuhören, zu beraten und zu unterstützen,
- sie über die möglichen informellen oder formellen Schritte zu informieren und bei der Wahl des Vorgehens zu beraten,
- sie auf Wunsch zu den Gesprächen und Verhandlungen zu begleiten oder sie dabei zu vertreten,
- sie bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen Beschwerde zu unterstützen,
- die Teilnahme an und die Unterstützung von Aktivitäten zur Prävention gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
3. Die Vertrauenspersonen haben folgende Kompetenzen
- sie können mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen,
- sie können ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, insbesondere auch mit den Vorgesetzten verlangen,
- sie können bei Bedarf bei den Vorgesetzten die Durchführung zielgerichteter Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen verlangen,
- sie können bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen,
- bei Vorliegen besonderer Umstände können sie zum Schutz der betroffenen Person bei der zuständigen Anstellungsbehörde vorsorgliche Massnahmen im Sinne von § 25 des Personalgesetzes beantragen.
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