162.500
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Informelles Verfahren
§ 7 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
1. Die Vertrauenspersonen werden von den Departementsvorsteherinnen bzw. Departementsvorstehern oder von den Direktorinnen bzw. Direktoren nach Anhörung der Personalausschüsse oder Personalkommissionen oder Personalverbände ernannt. In Personalbereichen, wo es Frauenkommissionen oder Frauenbeauftragte gibt, sind diese ebenfalls anzuhören.