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§ 3 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

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§ 3 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz · Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

1. Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jede Verhaltensweise wie Gesten, Äusserungen, körperliche Kontakte, Darstellungen mit sexuellem Bezug,

- die generell oder im Einzelfall seitens der betroffenen Person unerwünscht ist und

- von der die verursachende Person weiss oder wissen müsste, dass diese Verhaltensweise unerwünscht ist.

2. Als generell unerwünscht gelten Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug immer, wenn sie von einer vorgesetzten Stelle als unerwünscht bezeichnet worden sind.

3. Die belästigende Person handelt wissentlich, wenn

- das Verhalten aufgrund genereller Weisungen oder Instruktionen des Betriebs oder von einer vorgesetzten Stelle als Belästigung gilt oder

- sie aufgrund von Schulungs- und Präventivmassnahmen des Betriebs den belästigenden Charakter der Verhaltensweise erkennen kann oder

- sie zuvor von der betroffenen Person auf den belästigenden Charakter der Handlung hingewiesen worden ist.

4. Sexuelle Belästigung kann in unterschiedlichen Formen auftreten, zum Beispiel

- anzügliche und peinliche Bemerkungen,

- Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Geschlechtes herabwürdigen,

- pornographische Bilder,

- anzügliche, herabwürdigende Blicke und Gesten,

- unerwünschte Berührungen,

- wiederholte unerwünschte Einladungen,

- Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen,

- sexuelle und körperliche Übergriffe,

- Nötigung,

- Vergewaltigung.

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