162.500
CH-BS
§ 2 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Geltungsbereich
Zweck, Geltungsbereich
§ 2 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz · Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unabhängig von der Art des Anstellungsverhältnisses.
2. Die Bestimmungen über die Beratung und Unterstützung im informellen Verfahren gelten auch, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von einer Drittperson, die nicht bei der kantonalen Verwaltung angestellt ist, am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden ist.
3. ...