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§ 16 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Verfahren vor der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen

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§ 16 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz · Verfahren vor der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen

1. Personen, die von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden sind, haben unabhängig von der verwaltungsinternen Beschwerde bzw. der aufsichtsrechtlichen Anzeige das Recht, ein Verfahren vor der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen anhängig zu machen.

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