162.500
CH-BS
§ 13 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Anträge der Personalrekurskommission
Formelles Beschwerdeverfahren
§ 13 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz · Anträge der Personalrekurskommission
1. Während des Untersuchungsverfahrens kann die Personalrekurskommission jederzeit bei der Anstellungsbehörde Antrag auf vorsorgliche Massnahmen stellen. Über solche Anträge hat die Anstellungsbehörde umgehend zu entscheiden.
2. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlung der Personalrekurskommission, ob eine Massnahme anzuordnen oder eine Entlassung zu verfügen ist.