162.500
CH-BS
§ 12 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Dauer des Untersuchungsverfahrens
Formelles Beschwerdeverfahren
§ 12 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz · Dauer des Untersuchungsverfahrens
1. Die Untersuchungen sind in der Regel innert drei Monaten nach Eingang der Beschwerde abzuschliessen. Wird zum gleichen Sachverhalt ein Strafverfahren durchgeführt, sind die Untersuchungen spätestens drei Monate nach Abschluss des Strafverfahrens abzuschliessen.