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§ 1 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Grundsatz und Zweck

Zweck, Geltungsbereich
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§ 1 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz · Grundsatz und Zweck

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung Basel-Stadt werden an ihrem Arbeitsplatz vor sexueller Belästigung geschützt.

2. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in der kantonalen Verwaltung verboten.

3. Der Regierungsrat sorgt mit geeigneten Informations-, Schulungs- und Präventionsmassnahmen für ein Arbeitsklima, das sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz nicht aufkommen lässt.

Grundsatz und Zweck § 2 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz →

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