162.500
CH-BS
§ 1 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Grundsatz und Zweck
Zweck, Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz · Grundsatz und Zweck
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung Basel-Stadt werden an ihrem Arbeitsplatz vor sexueller Belästigung geschützt.
2. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in der kantonalen Verwaltung verboten.
3. Der Regierungsrat sorgt mit geeigneten Informations-, Schulungs- und Präventionsmassnahmen für ein Arbeitsklima, das sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz nicht aufkommen lässt.