162.420
SMUV
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub (SMUV) - Sicherung des Arbeitsplatzes
§ 4 SMUV · Sicherung des Arbeitsplatzes
1. Für die Zeit eines bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs sowie eines aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung bewilligten längeren Urlaubs wird der Mitarbeiterin der bisherige Arbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten garantiert.