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162.420 SMUV CH-BS

§ 4 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub (SMUV) - Sicherung des Arbeitsplatzes

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§ 4 SMUV · Sicherung des Arbeitsplatzes

1. Für die Zeit eines bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs sowie eines aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung bewilligten längeren Urlaubs wird der Mitarbeiterin der bisherige Arbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten garantiert.

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