162.420
SMUV
CH-BS
§ 2a Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub (SMUV) - Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen
§ 2a SMUV · Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen
1. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub (gleich wie die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16c Abs. 3 des Erwerbsersatzgesetzes) um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um acht Wochen, sofern
a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt und
b) der Nachweis vorliegt, dass die Mitarbeiterin vor der Niederkunft bereits beschlossen hatte, ihre Erwerbstätigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs fortzusetzen.
2. Der mindestens zweiwöchige Aufenthalt des Neugeborenen im Spital sowie die effektive Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen sind mit ärztlichem Attest zu belegen.