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162.420 SMUV CH-BS

§ 2 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub (SMUV) - Dauer

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§ 2 SMUV · Dauer

1. Der Mitarbeiterin wird vor der Niederkunft ein bezahlter Schwangerschaftsurlaub von maximal drei Wochen gewährt. Dieser kann frühestens drei Wochen vor dem ärztlich errechneten Geburtstermin angetreten werden.

1bis Der Mitarbeiterin wird unter Vorbehalt von Abs. 6 nach der Niederkunft ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen gewährt.

2. Die individuelle Regelung des Schwangerschafts- und/oder Mutterschaftsurlaubs ist spätestens vier Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft mit der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten und der Personalchefin bzw. dem Personalchef schriftlich zu vereinbaren. Über den voraussichtlichen Termin der Niederkunft ist ein Arztzeugnis vorzulegen.

3. Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub entsteht

a) * wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder

b) wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

4. Krankheit oder Unfall nach Antritt des Schwangerschafts- oder Mutterschaftsurlaubs verlängert den Urlaub nicht.

5. ...

6. Wird das Arbeitsverhältnis von der Mitarbeiterin auf den Niederkunftstermin hin aufgelöst bzw. auf deren Wunsch nach dem Mutterschaftsurlaub nicht für mindestens zwölf Wochen fortgesetzt, beträgt dieser 14 Wochen.

7. Die Gewährung von bezahltem Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge.

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