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162.410 FUVRVCRFV CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Ein- und Austritt im Laufe des Jahres

Ferien
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§ 5 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Ein- und Austritt im Laufe des Jahres

1. Bei Arbeitseintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres ist die Feriendauer im Verhältnis der Arbeitszeit zu bemessen. Die Feriendauer ist bei Arbeitsverhältnissen von wenigstens einem Monat auf halbe Tage aufzurunden.

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