162.410
FUVRVCRFV
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Ein- und Austritt im Laufe des Jahres
Ferien
§ 5 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Ein- und Austritt im Laufe des Jahres
1. Bei Arbeitseintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres ist die Feriendauer im Verhältnis der Arbeitszeit zu bemessen. Die Feriendauer ist bei Arbeitsverhältnissen von wenigstens einem Monat auf halbe Tage aufzurunden.