162.410
FUVRVCRFV
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Besondere Ferienregelungen
Ferien
§ 3 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Besondere Ferienregelungen
1. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fünf Wochen Ferien pro Jahr.
2. Lehrlinge, Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen im Gesundheitswesen und der Rettungssanität haben fünf Wochen Ferien pro Jahr.