Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.410 FUVRVCRFV CH-BS

§ 23 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 23 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2005 wirksam.

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