162.410
FUVRVCRFV
CH-BS
§ 22 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Aufhebung von Erlassen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Aufhebung von Erlassen
1. Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Beamten und Angestellten des Kantons Basel-Stadt vom 15. September 1970 aufgehoben.