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162.410 FUVRVCRFV CH-BS

§ 22 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Aufhebung von Erlassen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 22 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Aufhebung von Erlassen

1. Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Beamten und Angestellten des Kantons Basel-Stadt vom 15. September 1970 aufgehoben.

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