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162.410 FUVRVCRFV CH-BS

§ 21 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 21 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Übergangsbestimmung

1. Allfällige Ferienrestanzen aus den Jahren 2004 und früher sind innert fünf Jahren nach Wirksamwerden dieser Verordnung zu beziehen. In dieser Frist nicht bezogene Ferienrestanzen verfallen.

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