162.410
FUVRVCRFV
CH-BS
§ 21 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Übergangsbestimmung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Übergangsbestimmung
1. Allfällige Ferienrestanzen aus den Jahren 2004 und früher sind innert fünf Jahren nach Wirksamwerden dieser Verordnung zu beziehen. In dieser Frist nicht bezogene Ferienrestanzen verfallen.