§ 20b Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Unbezahlte Elternzeit
§ 20b Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Unbezahlte Elternzeit
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bei Geburt eines oder mehrerer Kinder auf Gesuch hin für die Dauer von längstens 8 Monaten unbezahlte Elternzeit gewährt.
2. Bei Wiederaufnahme der Arbeit wird die bisherige Stelle zugesichert. Falls dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, wird eine der Ausbildung entsprechende Stelle angeboten.
3. Arbeiten beide Eltern beim Kanton Basel-Stadt, besteht insgesamt ein Anspruch auf 8 Monate Elternzeit. Die Eltern können die unbezahlte Elternzeit frei untereinander aufteilen.
4. Krankheit oder Unfall nach Antritt der Elternzeit verlängert die Elternzeit nicht.
5. Der Anspruch besteht auch für Adoptiveltern.
6. Die individuelle Regelung der unbezahlten Elternzeit ist spätestens vier Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. vier Wochen vor Beginn des Adoptionsurlaubs schriftlich mit der Anstellungsbehörde zu vereinbaren.
7. Im Übrigen ist § 20 dieser Verordnung, insbesondere bezüglich der pensionskassen- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen, anwendbar.