162.410
FUVRVCRFV
CH-BS
§ 20a Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt - Vorbezug des 13. Monatslohnes während unbezahltem Urlaub
Unbezahlter Urlaub
§ 20a Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV · Vorbezug des 13. Monatslohnes während unbezahltem Urlaub
1. Unbefristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach Ablauf der Probezeit zur Finanzierung eines unbezahlten Urlaubs ihren 13. Monatslohn vorbeziehen.
2. Bei einem vorzeitigen Austritt findet eine Verrechnung mit der letzten Lohnzahlung statt.