§ 20 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
§ 20 Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV
1. Zuständig zur Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Anstellungsbehörde, sofern sie diese Kompetenz nicht delegiert hat.
2. Beginn und Ende des unbezahlten Urlaubes müssen immer festgelegt werden.
3. Vor Gewährung eines unbezahlten Urlaubes, der länger als einen Monat dauert, ist die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter über die pensionskassenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen aufzuklären. Diese Aufklärung ist in die schriftliche Bewilligung aufzunehmen.
4. Bei unbezahltem Urlaub bis zu 30 Tagen Dauer wird der Pensionskassenbeitrag des Arbeitgebers weiterhin von diesem übernommen, wobei die in den letzten 12 Monaten vor Urlaubsbeginn bereits bezogenen unbezahlten Urlaubstage angerechnet werden. Der Pensionskassenbeitrag der Arbeitnehmenden ist durch diese zu übernehmen.
5. Dauert der Urlaub länger als 30 Tage, so steht der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bezüglich der Pensionskassenversicherung das Wahlrecht zu, für die Dauer des unbezahlten Urlaubs bzw. im Maximum für 12 Monate entweder die Vollversicherung unter Übernahme sowohl der Beiträge der Arbeitnehmenden als auch des Arbeitgebers für die Dauer des gesamten unbezahlten Urlaubs weiterzuführen oder aber nur eine Risikoversicherung für Tod und Invalidität unter Übernahme des Risikobeitrags abzuschliessen. Die Weiterversicherung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs, im Maximum aber für 180 Tage, eine Abredeversicherung abgeschlossen hat.
6. Unbezahlter Urlaub kann erst bewilligt werden, wenn vorgängig allfällige Ferienrestanzen bezogen und Überstundenguthaben kompensiert worden sind.